Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und der Länder (hier Brandenburg) gibt es folgende Gesetze und Verordnungen, auf dessen Grundlage die den Anspruch auf Verwendung der Gebärdensprache und die Kostenerstattung für Gebärdensprachdolmetscher und anderer geeigneter Kommunikationshilfen regelt.
Was andere geeignete Kommunikationshilfen sind, können sie in den jeweiligen Kommunikationshilfeverordnungen der Länder oder in der
Kommunikationshilfe-verordnung des Bundes sehen.
Das JVEG ist die Grundlage für alle Dolmetschereinsätze in Verwaltungsverfahren.
Man unterscheidet zwischen Leistungen nach Landesgesetz und Leistungen nach SGB.
Freiwillige Leistungen (Kostenübernahmen) können nach JVEG berechnet werden, müssen aber nicht. Hier kann mit den jeweiligen Gebärdensprachdolmetschern verhandelt werden. Beispiel: Veranstaltungen zu bestimmten Themen durch freie Träger oder Behörden, die kein Verwaltungsverfahren sind.
Gesetze auf Bundesebene
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Kommunikationshilfeverordnung Bund (KHV)
Justiz- Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Verwendung der Gebärdensprache im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene
Die Vergütung für den Gebärdensprachdolmetscher*innen regelt hier das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
Gesetze im Bundesland Brandenburg
Kommunikationshilfeverordnung Brandenburg (BbgKHV)
Festlegung des Integrationsamtes des Landes Brandenburg
Es besteht Rechtsanspruch auf Verwendung der Gebärdensprache im Verwaltungsverfahren auf Landesebene. Das betrifft u.a. die Landesbehörden (Polizei, Finanzamt u.a.)
Vereinbarung zu freiwilligen Leistungen des Landes Brandenburg für Verwaltungsverfahren auf kommunaler Ebene. Das betrifft u.a. die Kommunalen Behörden (Ordnungsamt, kommunale Träger, Wohnungsgesellschaften u.a. sowie Elternversammlungen und Elterngespräche in Kitas und Schulen u.a.)
Die Vergütung für den Gebärdensprachdolmetscher regelt hier das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).
Bundesebene - SGB
Wer sind die Träger, die die Leistungen zu erbringen haben:
Je nach Zuständigkeitsbereich sind die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Träger der (öffentlichen) Sozialhilfe ( SGB XII)
Grundsätzlich
Hörbehinderte Menschen können bei der Ausführung von Sozialleistungen und im Verwaltungsverfahren die deutsche Gebärdensprache verwenden.
Diese Kosten werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern oder Behörden übernommen.
Die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern ist gesetzlich geregelt.
Die Anspruchsgrundlage enthalten
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I (Inanspruchnahme von Leistungen) und
§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X (Amtssprache im Verwaltungsverfahren).
Höhe der Kostenübernahme
Dolmetscher erhalten eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG).
Der Anspruch auf Kostenübernahme beschränkt sich auf die deutsche Gebärdensprache und die deutsche Lautsprache. Kosten, die durch einen Fremdsprachendolmetscher bzw. eine ausländische Gebärdensprache (zusätzlich) entstehen, werden nicht übernommen.
Die Höhe der zu tragenden Kosten ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I und
§ 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X.
Der berechtigte Personenkreis gehörloser Menschen (taub geborene oder bis zum 7. Lebensjahr ertaubte Menschen), hochgradig schwerhörige Menschen, deren Restgehör trotz Hörhilfe (z. B. Hörgerät oder Cochlear-Implantat) nicht zur Sprachaufnahme ausreicht, vollständig (nach dem 7. Lebensjahr) ertaubte Menschen, taubblinde Menschen.
Ebenfalls berechtigt sind behinderte Menschen mit starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit (z. B. wegen autistischer Störung, einer Aphasie oder Dysarthrie).
Vergütung und Abrechnung
Die Vergütung für den Gebärdensprachdolmetscher regelt das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Alternativ können die Sozialleistungsträger oder Behörden den Einsatz und die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern in Verträgen vereinbaren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I, § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X).
Zuständiger Leistungsträger
Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher werden von dem Sozialleistungsträger oder der Behörde übernommen, der für die Leistung zuständig ist oder das Verwaltungsverfahren durchführt.
Ausführung
Dies gilt insbesondere bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen. Voraussetzung dafür ist, dass ohne die Gebärdensprache die sozialen Rechte nicht oder nicht vollständig wahrgenommen werden können.
Zu den Sozialleistungen gehören in der Krankenversicherung u. a. die stationäre Behandlung in einem Krankenhaus, vertragsärztliche/-zahnärztliche Behandlung (einschließlich einer Behandlung im Krankenhaus im Rahmen einer Ermächtigung), Abgabe von Heil- oder Hilfsmitteln, Eingliederung von Zahnersatz, besonderen Therapieformen (z. B. ambulante Psychotherapie, logopädische Behandlung), Schwangerschaftsgymnastik.
Der hörbehinderte Mensch darf nicht darauf verwiesen werden, sich schriftlich zu äußern.
Amtssprache im Verwaltungsverfahren
Zum Verwaltungsverfahren gehören u. a. die Einleitung des Verfahrens durch einen Antrag (z. B. Leistungsantrag), ein Ersuchen um Auskunft oder Beratung, die Beteiligung innerhalb eines Verfahrens (z. B. aufgrund von Mitwirkungspflichten, Anhörung, Akteneinsicht) oder die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten innerhalb eines Widerspruchsverfahrens.
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